§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “HOT DOGS- Sauerlacher Hundetreff ” e.V. und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen .
2. Der Verein hat seinen Sitz in 82054 Sauerlach.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins; Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Aus- und Weiterbildung und Förderung hundesportlicher Aktivitäten, sowie die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit im Umgang mit Hunden. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Beziehung zwischen Hund und Mensch, sowie das Verständnis des Hundewesens und dessen Wohlergehen, insbesondere der artgerechten Haltung, gelegt.
Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch
a) Zusammenschluß von Anhängern und Gönnern des Turnierhundesports, des Agility- sowie des Schutz- und Gebrauchshundesports, aber auch von Menschen, die eine artgerechte Haltung von Hunden als Familien- oder Haushunden unterstützen
b) Förderung der vorgenannten Hundesportarten
c) Ausbildung von Hunden in den vorgenannten Sparten
d) Förderung des Rasse- und Gebrauchshundewesens
e) Belehrung, Anleitung und Ausbildung der Mitglieder für die einzelnen Sparten
f) Durchführung von Wettkämpfen oder Teilnahme an solchen
g) personelle, organisatorische und sachliche Schaffung von Ausbildungs- und Trainingsmöglichkeiten durch Bereitsstellung von Trainern, Sportanlagen und –geräten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 12. Lebensjahr oder jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag muß den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten, ferner Angaben über ehemalige oder bestehende Mitgliedschaften in Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
2. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, ferner gegen den Ausschluß nach § 4 dieser Satzung ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein;
d) durch Streichung.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Tierschutzbestimmungen oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß gerichtlich nicht angefochten werden kann.
4. Während des Ausschlußverfahrens ruhen alle Ämter des betreffenden Mitglieds.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen; eventuelle Zahlungsverpflichtungen sind hiervon unberührt. 6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des gewesenen Mitglieds ohne besonderes Verfahren.
7. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluß des Vorstandes verlieren, nachdem der Vorstand festgestellt hat, daß das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist und/oder mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt, obwohl der Vorstand hierzu aufgefordert hat, oder wenn die Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist (Streichung). Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied von der geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein sorgt für die finanziellen Mittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
Dafür werden von den Mitgliedern Beiträge, eine Aufnahmegebühr und Arbeitsleistungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seiner Fälligkeit, der Aufnahmegebühr sowie des geldlichen Ersatzes nicht erbrachter Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einziehung des Beitrages erfolgt durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Schriftführer und dem Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder auf dessen Auftrag hin sein Vertretungsrecht wahrnimmt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglieder mit sich selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte vornehmen. Soweit Vorstandsmitglieder im eigenen Namen oder als Vertreter natürlicher Personen mit dem Verein Rechtsgeschäfte vornehmen wollen, sind sie an dessen Vertretung gehindert. Der Vorstand entscheidet dann ohne Zuziehung der gehinderten Mitglieder.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haften persönlich nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.
5. Die Mitgliederversammlung kann über den Personenkreis des § 7 Abs.1 hinaus weitere Funktionsträger bestimmen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand nach § 7 ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse;
d) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
e) Erstellung der Jahresberichte und der Rechnungslegung.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen (Selbstergänzung).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur nach Auszahlungsanordnungen des 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, ferner der Kassenprüfer.
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, ferner die Änderung des Vereinszwecks.
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
g) Beschlußfassung über Ordnungen und Regelwerke, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Annahme und/oder Änderungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Anträge können auch zu Beginn der Sitzung gestellt werden, wenn drei Viertel der Stimm-berechtigten die Dringlichkeit bejaht Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Jahres für die nachfolgende Jahreshauptversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
§ 14 Sitzungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abweichende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in Einzelfällen beschließen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen geeigneten Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann nach einer halben Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden (Eventualladung). Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmergebnisse erzielt haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungs-leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §§ 12 ff. gelten entsprechend.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem Prüfungsausschuß. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder auf drei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands zu empfehlen.
§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung oder der Wegfall des Vereinszwecks kann nur in einer eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die Liquidatoren.
§ 18 Heimfallregelung
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt TASSO e.V. Sitz 65795 Hattersheim, mit der Maßgabe zu, daß er es zur Förderung des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zwecks unter Wahrung der Gemeinnützigkeitserfordernisse im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. Sollte der Heimfallberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht existieren, fällt das Vermögen mit gleicher Auflage an die Gemeinde 82054 Sauerlach. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 Schlußbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen.
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen.
4. Die Satzung in der vorliegenden Form erlangte Gültigkeit durch einstimmigen Beschluß am 20. November 2002